Notifizierung

Alle Kosmetika, die in der EU in den Verkehr gebracht werden, müssen vor Inverkehrbringen angezeigt oder „notifiziert“ werden. Das sieht die EU-Kosmetik-Verordnung (VO) 1223/2009 in Artikel 13 vor. 

Die Notifizierung vom Experten erledigen lassen.

Notifizierung

Alle Kosmetika, die in der EU in den Verkehr gebracht werden, müssen vor Inverkehrbringen angezeigt oder „notifiziert“ werden. Das sieht die EU-Kosmetik-Verordnung (VO) 1223/2009 in Artikel 13 vor. 

Wie erfolgt die Notifizierung?

Folgende Daten sollten Sie bei der Notifizierung bereithalten, um sie in das Cosmetic Products Notification Portal (CPNP) einzupflegen:

  • Kategorie des Kosmetikums und seinen Namen, durch den die spezifische Identifizierung möglich ist
  • Name und Anschrift der verantwortlichen Person, bei der die Produktinformationsdatei (PID) des Kosmetikums zugänglich gemacht wird
  • Herkunftsland im Fall des Imports
  • Mitgliedsstaat, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird
  • Angaben einer Person, die im Bedarfsfall zu kontaktieren ist
  • ggf. Nanomaterialen (mit IUPAC-Name und Expositionsbedingungen)
  • Namen und CAS oder EG-Nummern der CMR-Stoffe
  • Rahmenrezeptur / detaillierte Rezeptur
  • Originaletikett und Foto der entsprechenden Verpackung

Ein Sonderfall sind Kosmetika mit Nanomaterialien: Hier besteht die Verpflichtung, sechs Monate vor Inverkehrbringen des Produktes zu notifizieren. Nur Kosmetika mit Nanomaterialien, die als Farbstoffe, UV-Filter oder als Konservierungsstoffe eingesetzt werden und bereits über die entsprechenden Anlagen der Kosmetik-VO zugelassen sind, müssen nicht in dieser erweiterten Form notifiziert werden. Ziel dieser Maßnahme der EU-Kommission ist es, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu erreichen. 

 


 

Herr Dr. Middeler

Leistungsbereiche

Alle Themen zum Bereich Kosmetik

Kennzeichnung

Notifizierung

Produktinformationsdatei