Pflichtkennzeichnung
Zur Kosmetika-Pflichtkennzeichnung gehören unter anderem:
- Nennung der „Ingredients“ mit INCI-Bezeichnung / INCI-Deklaration
- Name oder Firma sowie die Anschrift der verantwortlichen Person
- Ursprungsland für in die EU importierte kosmetische Mittel
- Nenninhalt
- Mindesthaltbarkeitsdatum oder Haltbarkeit nach dem Öffnen
- Vorsichtsmaßnahmen
- Chargennummer
- Verwendungszweck des Erzeugnisses
Freiwillige Angaben und Claims für Kosmetika
Zu den freiwilligen Angaben für Kosmetika zählen beispielsweise:
- Hinweise zum Verpackungsmaterial
- Weiterführende Hinweise zu Inhaltsstoffen (z.B. ohne Parabene)
- die Angabe „tierversuchsfrei“
Die Anforderungen für allgemeine Werbeaussagen sowie Wirkaussagen (Claims) zu Kosmetika ergeben sich aus der EU-Kosmetik-Verordnung (EU) Nr. 1223/2009 und aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Seit Juli 2013 gilt zusätzlich die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 zur Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln. Diese Verordnung definiert grundlegende Anforderungen, die bei der Werbung für kosmetische Mittel zu berücksichtigen sind. Klar ist, dass für alle Aussagen ein Nachweis geführt werden muss – sei es eine Wirkaussage oder eine Umweltaussage zum Produkt (sog. Green-Claims). Sprechen Sie uns gerne an!