Verantwortung als Informationsbeauftragter / werbeverantwortliche Person
Die Rolle des Informationsbeauftragten gemäß § 74a AMG ist in Deutschland von zentraler Bedeutung und umfasst die Verantwortung für die rechtliche Konformität der Kennzeichnung sowie für sämtliche Werbemaßnahmen von Arzneimitteln. In Österreich ist diese Funktion in § 56 des dortigen Arzneimittelgesetzes geregelt, während in der Schweiz die werbeverantwortliche Person nach Artikel 25 der Arzneimittel-Werbeverordnung die Einhaltung der werberechtlichen Bestimmungen sicherstellt.
Jedes pharmazeutische Unternehmen, das Fertigarzneimittel in Verkehr bringt, muss gegenüber der zuständigen Behörde eine fachkundige und zuverlässige Person benennen, die die wissenschaftliche Information über Arzneimittel verantwortet.
Diapharm übernimmt diese Funktionen für Unternehmen in der gesamten DACH-Region – und deckt damit vollumfänglich die Verantwortlichkeiten des Informationsbeauftragten ab.