Health-Claims-Verordnung
Bei gesundheitsbezogenen Werbeaussagen steht vor allem die sogenannte „Health-Claims-Verordnung“ (EG) Nr. 1924/2006 im Mittelpunkt: Health Claims, also gesundheitsbezogene Angaben, müssen im Einklang mit dieser Verordnung stehen. Es dürfen nur Health Claims verwendet werden, die dort explizit zugelassen wurden. Zugelassene Health Claims ermöglichen es, Nahrungsergänzungsmittel sicher im Health-Care-Bereich zu positionieren. Für viele Inhaltsstoffe und die darauf bezogenen Health Claims hat die Europäische Kommission mit der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 eine Positivliste veröffentlicht. Zudem gibt es die Möglichkeit, einzeln beantragte Claims für Botanicals zu nutzen. Nach einem EuGH-Urteil ist dafür jedoch immer eine Rationale als wissenschaftlicher Plausibilitätsbeleg erforderlich.
Freiwillige Angaben mit Gesundheitsbezug
Eine freiwillige Angabe von gesundheitsbezogenen Werbetexten auf der Packung von Lebensmitteln zieht wiederum bestimmte Pflichtangaben nach sich, die sich ebenfalls aus der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ableiten. Die Health-Claims-Verordnung besagt unter anderem, dass Lebensmittelunternehmer, die diese Art werbliche Texte auf ihren Verpackungen verwenden möchten, zum Beispiel auf die Wichtigkeit einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung hinweisen müssen.
Diapharm unterstützt Hersteller von Lebensmitteln und insbesondere von Nahrungsergänzungsmitteln darin, die Kennzeichnungspflichten zu erfüllen, die Kennzeichnungsmöglichkeiten optimal zu nutzen und das Beanstandungsrisiko niedrig zu halten.