Strategien für Beauty Claims bei Nahrungsergänzungsmitteln

29.08.2016 | Axel Turowski
Turowski

Axel Turowski
Associate Director Regulatory Affairs

Für Nahrungsergänzungsmittel mit einer Positionierung in Richtung Haut, Haare, Nägel bieten die hierfür nach der Health Claims Verordnung (HCV) zugelassenen Claims wenig Möglichkeiten, sich vom Wettbewerb abzugrenzen. Eigene Studien und Anträge zu individuellen und (zeitlich begrenzten) schützbaren Claims sind aufgrund von Zeit- und Kostenaspekten sowie aufgrund geringer Aussichten auf Erteilung eines Claims im Allgemeinen nicht realistisch. Es gibt jedoch für so genannte „Beauty“ Claims, also Angaben zu Haut, Haaren und Nägeln einen interessanten Spielraum für Auslobungen, die attraktiv für die Verbraucher sind und zudem nicht der HCV unterliegen.

Insgesamt wurden fast 70 Claimsanträge von der EFSA abgelehnt, 14 Claims für Vitamine und Mineralstoffe wurden positiv bewertet. In Ihren Gutachten stellte die EFSA aber auch fest, dass Angaben zur Aufrechterhaltung der Struktur/Elastizität und Hydratation der Haut sowie Angaben zum Erscheinungsbild und zur Struktur von Haaren und Nägeln nicht als Health Claims (Im Sinne der HCV) zu betrachten wären, da sich diese Angaben eher auf die Eigenschaften der Haut als auf deren physiologische Funktion beziehen.

So fallen beispielsweise Angaben zur Aufrechterhaltung der Barrierefunktion der Haut, zum Schutz der Haut vor oxidativem Stress (inklusive UV-Licht) und die Steigerung der Kollagenbildung eindeutig unter die HCV. Claims, die nicht unter die HCV fallen wären z.B. Angaben zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung des Erscheinungsbildes von Hautfältchen („weniger Hautfältchen“), Angaben zur Verbesserung der Hautelastizität und Hautoberflächen-struktur sowie Angaben zur Verbesserung der Hautspannkraft und Hautfestigkeit. Während Angaben wie Verringerung von übermäßigem Haarausfall unter den Anwendungsbereich der HCV fallen, trifft dies nicht zu für Angaben zum Aussehen und zur Struktur von Haaren (wie „verbessertes Haarvolumen“) und von Nägeln (wie “glänzende Nägel“).

Auch solche Claims unterliegen dem Irreführungsverbot und sollten sich wissenschaftlich belegen lassen. Hierfür kann sich ein Einsatz von funktionellen Stoffen bzw. Stoffkomplexen eignen (z.B. Kollagenpeptide), die für diese Stoffe entsprechende Studien vorweisen können. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, mit dem gesamten Endprodukt eigene Studien bzw. Tests durchzuführen. Der Vorteil hierbei ist, dass für den Klienten maßgeschneiderte Tests bezogen auf die jeweilige Auslobung durchgeführt werden können.

Für einen Beleg eignen sich z.B. in vitro Tests an der Epidermis oder an Hautzellkulturen unter Bestimmung von Biomarkern oder ex vivo bzw. in vivo Tests. Hierfür gibt es eine Vielzahl von unterschiedlichen objektiven Messmethoden (z.B. für die Messung der Hautfaltentiefe, Haardicke oder Elastizität der Nägel) oder verschiedene bildgebende Verfahren. Neben diesen objektiven Messparametern gibt es weitere Möglichkeiten, um die subjektive Wahrnehmung der Verbraucher zu erfassen.

Mit einem überschaubaren Aufwand bietet sich somit eine Vielzahl von neuen Möglichkeiten für Beauty Claims und deren Belege bei Nahrungsergänzungsmitteln. Für den Wirknachweis reichen im Einzelfall erheblich niedrigere Anforderungen. Diapharm bietet seinen Klienten hier eine zielorientierte Beratung von Marketingstrategien bis hin zur konkreten Umsetzung von Auslobungen. Sprechen Sie uns an!

Weiterempfehlen:  

Info

 

Sprechen Sie uns an!

Unser Servicetelefon +49 251 609350 
+43 1 5321606 

Unsere E-Mail info@diapharm.com

Ich erkläre mich mit der Datenschutzerklärung einverstanden. Bei Meldungen zu den von Diapharm betreuten Produkten stimme ich der Weitergabe an Dritte zu.
X

Wir verwenden Cookies

Wir nutzen Third-Party-Cookies für Nutzungsstatistiken und um unsere Webseite weiter zu verbessern.