Notifizierung im CPNP

Alle Kosmetika, die in der EU in den Verkehr gebracht werden, müssen vor Inverkehrbringen angezeigt oder „notifiziert“ werden. Das sieht die EU-Kosmetik-Verordnung (VO) 1223/2009 in Artikel 13 vor. 

Auch kosmetische Mittel, die in der Vergangenheit über nationale Meldeverfahren erfasst wurden, müssen gemäß der Verordnung gegebenenfalls erneut notifiziert werden.

Wie erfolgt die Notifizierung?

Die Meldung erfolgt elektronisch an die EU-Kommission. Damit stehen die Informationen über das jeweilige Kosmetikum einschließlich der Rezeptur den Giftinformationszentren in den entsprechenden Ländern zur Verfügung. Informationen über das kosmetische Mittel ohne die Rezeptur werden auf diesem Wege auch den zuständigen Behörden der Bundesländer zum Zweck der Überwachung zugänglich gemacht.

Mit dem Cosmetic Products Notification Portal (CPNP) hat die EU eine eigene Webseite eingerichtet, auf der die Produktdaten einzugeben und stets auf dem aktuellen Stand zu halten sind.

Dateien zum Download


Welche Daten müssen im CPNP hinterlegt werden?

Folgende Daten sollten Sie bei der Notifizierung bereithalten, um sie in das Cosmetic Products Notification Portal einzupflegen:

  • Kategorie des Kosmetikums und seinen Namen, durch den die spezifische Identifizierung möglich ist
  • Name und Anschrift der verantwortlichen Person, bei der die Produktinformationsdatei (PID) des Kosmetikums zugänglich gemacht wird
  • Herkunftsland im Fall des Imports
  • Mitgliedstaat, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird
  • Angaben einer Person, die im Bedarfsfall zu kontaktieren ist
  • ggf. Nanomaterialen (mit IUPAC Name und Expositionsbedingungen)
  • Namen und CAS oder EG-Nummern der CMR-Stoffe
  • Rahmenrezeptur / detaillierte Rezeptur
  • Originaletikett und Foto der entsprechenden Verpackung

Sonderfall Nanomaterialien

Ein Sonderfall sind Kosmetika mit Nanomaterialien: Hier besteht die Verpflichtung, sechs Monate vor Inverkehrbringen des Produktes zu notifizieren. Für den Zweck Nanomaterialien anzuzeigen wurde das bestehende Notifizierungsportal für kosmetische Mittel (CPNP) entsprechend erweitert. In der Datenbank sind zu melden:

  • Beschreibung und Spezifikation des Nanomaterials,
  • erwartete jährliche Absatzmengen
  • toxikologisches Profil
  • Sicherheitsdaten
  • Exposition

Nur Kosmetika mit Nanomaterialien, die als Farbstoffe, UV-Filter oder als Konservierungsstoffe eingesetzt werden und bereits über die entsprechenden Anlagen der Kosmetik-VO zugelassen sind, müssen nicht in dieser erweiterten Form notifiziert werden. Ziel dieser Maßnahme der EU-Kommission ist es, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu erreichen.

Info

 

Sprechen Sie uns an!

Unser Servicetelefon +43 1 5321606 
+49 251 609350 

Unsere E-Mail info@diapharm.at

Ich erkläre mich mit der Datenschutzerklärung einverstanden. Bei Meldungen zu den von Diapharm betreuten Produkten stimme ich der Weitergabe an Dritte zu.
X

Wir verwenden Cookies

Wir nutzen Third-Party-Cookies für Nutzungsstatistiken und um unsere Webseite weiter zu verbessern.