
Sebastian Treeter
Consultant
Die Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA) hat für stoffliche Medizinprodukte gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB V, Verbandmittel gemäß § 31 Abs. 1a SGB V und In-Vitro-Diagnostika neue Datenfelder zu Zweckbestimmung und Zusammensetzung nach Art und Menge in die IFA-Datenbank aufgenommen.
Vor dem Hintergrund der Meldeverpflichtungen nach § 131 Abs. 4 SGB V und dem aktuell gültigen Anforderungskatalog nach § 73 SGB V für Verordnungssoftware sind die Anbieter stofflicher Medizinprodukte und In-Vitro-Diagnostika aufgefordert, Informationen zur Zweckbestimmung und im Fall stofflicher Medizinprodukte zur Zusammensetzung nach Art und Menge anzugeben. Das Update der IFA-Datenbank wird zum Veröffentlichungstermin 1. Juli 2019 bereitgestellt.
Diapharm hilft Medizinprodukte-Herstellern dabei zu ermitteln, welcher Handlungsbedarf besteht. Sprechen Sie uns an!